Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Werkleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.2 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Angebot und Vertragsabschluss, Rücktritt/Kündigung
2.1 Die in unseren Verkaufsunterlagen/Katalogen enthaltenen Angebote sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Rechnung.
2.2 Garantien von Herstellern geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
2.3 Unbeschadet anderweitiger Rechte können wir von dem Vertrag zurücktreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstehen, insbesondere der Besteller nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine fällige Forderung nicht bezahlt, über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahrens beantragt wird, sowie bei Scheck- und Wechselprotest und Zahlungseinstellung.
3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
4. Preise und Zahlung
4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht- und sonstiger Kosten für Versand, Verpackung, Zwischenlagerung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung bzw. sonstige Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
4.5 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Leistungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.
5. Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferzeit, Lieferverpflichtung
6.1 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
6.2 Rechtmäßige Arbeitskämpfe und alle Fälle höherer Gewalt, welche die Lieferfähigkeit beeinträchtigen, sei es bei uns, bei Zulieferern oder im Verkehrswesen, insbesondere unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, Verkehrsunterbrechungen, hoheitliche Maßnahmen oder Krieg befreien uns für die Dauer der Auswirkung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht. Im Falle nachträglicher Unmöglichkeit tritt vollständige Befreiung ein. Bei Behinderung von mehr als 3 Monaten ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Folgende corona-bedingte Störungen gelten als höhere Gewalt:
– Verzögerungen bei Materiallieferungen infolge gestörter oder unterbrochener Lieferketten bei uns oder unseren Zulieferern.
– Beeinträchtigungen infolge staatlicher Anordnungen, die sich direkt auf unser Unternehmen oder Werke unserer Zulieferer beziehen (insbesondere Stilllegungen)
– Beeinträchtigung der rechtzeitigen Leistung/Lieferung infolge von staatlichen Anordnungen, die sich auf den Personaleinsatz auswirken können (insbesondere behördlicher Betriebsstillegungen, Quarantäneanordnungen oder weitergehende Anordnungen wie Ausgangssperren etc.)
6.3 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Zulieferer haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, auf Verlangen des Bestellers eventuelle Ersatzansprüche gegen den Zulieferer an den Besteller abzutreten.
6.4 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen/-lieferungen berechtigt.
6.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werks in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7. Gefahrübergang bei Versendung
7.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
7.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so wird die Leistung auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Leistung zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Leistung durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Leistung zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Mängelansprüche und Haftung
9.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Abweichungen, insbesondere bei Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten oder Farbtönen, die sich im Rahmen branchen-/ handelsüblicher Toleranzen bewegen sowie unerhebliche Minderungen des Wertes oder der Tauglichkeit der Leistung berechtigen nicht zu Rüge. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
9.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
9.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Die beanstandete Leistung ist uns unverzüglich zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 9.6 entsprechend.
9.8 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, kann der Besteller neben seinem Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rücktritt keine weitergehenden Mängelansprüche uns gegenüber geltend machen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Leistung selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Erforderlich im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau identischer Leistungen betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns durch Belege in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussanspruch des Bestellers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen.
9.9 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit – auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen – beruht.
9.10 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragsverletzung, oder eine „Kardinalspflicht“ verletzt haben, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß Ziff. 9.8 ausgeschlossen.
9.11 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung, sowie uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden, oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Sonstiges
10.1 Bei ESG kann es durch Nickelsulfid-Einschlüsse zu Spontansprüngen kommen. Durch einen Heißlagerungstest kann dieses Risiko deutlich reduziert werden. Aber auch mit den modernsten Tests (ESG-HF) ist es heute leider noch nicht möglich, derartige Scheiben zu 100 % auszusortieren, so dass ein nicht vermeidbares Restrisiko verbleibt. Sollten Brüche auftreten, so stellen diese keinen Reklamationsgrund dar. Jegliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Produkte aus Einscheiben-Sicherheitsglas können spontan brechen und in einzelnen oder zusammen- hängenden Bruchstücken herunterfallen. Der Anwender/Planer hat im Einzelfall zu entscheiden, ob diese Produkte für den vorgesehenen Anwendungsfall geeignet sind.
10.2 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
10.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.